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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

2. 

Stipendien werden Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen in Bayern sowie an der Hochschule für Fernsehen und Film in München gewährt.
Der Besuch nichtstaatlicher Hochschulen wird gefördert, wenn sie in den Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einbezogen sind.

2.1 

Das Stipendium ist auch für ein Studium an einer entsprechenden außerbayerischen deutschen Hochschule zu gewähren.

2.2 

Ausnahmsweise kann das Stipendium für das Studium an einer entsprechenden Hochschule oder für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland gewährt werden. Das Nähere regelt § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (DVBayBFG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 BAföG, der in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.

2.3 

Die Förderungsdauer für ein Auslandsstudium richtet sich nach dem entsprechend anzuwendenden § 16 BAföG.

2.4 

Zur Auslegung der §§ 5 und 16 BAföG sind die hierzu ergangenen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV), die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht sind, in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.