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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

1. 

Persönliche Förderungsvoraussetzungen sind, dass die Hochschulreife in Bayern erworben wurde und die in Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Begabtenförderungsgesetzes (BayBFG) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Berechtigten müssen nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sein und nicht ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben.