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Text gilt ab: 01.01.2007

II. 

Ist der Anspruchsgegner verstorben, wird der Rückzahlungsanspruch gegen die Erben geltend gemacht. Von der Verfolgung ist abzusehen, soweit die Erben glaubhaft machen, dass die Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen nicht möglich ist.