Text gilt ab: 17.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2230.1-K

Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sowie psychosozialer Belastungen an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024;
hier: Kooperationsverträge

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. August 2021, Az. III.4-III.7-BS4403.2/146

(BayMBl. Nr. 581)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände sowie psychosozialer Belastungen an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024; hier: Kooperationsverträge vom 16. August 2021 (BayMBl. Nr. 581), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 375) geändert worden ist

1Die coronabedingten Einschränkungen beim Präsenzbetrieb bedeuten für das Schulwesen nach wie vor eine große Herausforderung. 2Zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit für die bayerischen Schülerinnen und Schüler hat der Freistaat Bayern das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ (gBb) aufgelegt. 3Hierzu entscheidet die Schulleitung an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie staatlichen Schulen für Kranke, ob sie für die Durchführung geeigneter Fördermaßnahmen entweder eine Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften veranlasst oder Kooperationsverträge mit freien Trägern oder Kommunen abschließt. 4Für den Abschluss von Kooperationsverträgen gilt die nachfolgende Richtlinie.