Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2003

4. Durchführung der Realraumübungen

4.1 

Die Übungsfahrt soll im Realverkehr des Schulumfeldes in kleinen Gruppen (etwa fünf Schüler) durchgeführt werden. Die Übungsgruppen sind je nach den örtlichen Gegebenheiten von einem Verkehrserzieher der Polizei und / oder einer geeigneten Lehrkraft zu begleiten. Die Gesamtverantwortung liegt beim Klassenlehrer. Hinweise zur Durchführung der Realraumübungen sind in der entsprechenden Handreichung des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung ISB und in der Broschüre „Rad fahren lernen “ der Landesverkehrswacht Bayern enthalten.

4.2 

Die Schüler sollen möglichst mit eigenen verkehrssicheren Fahrrädern an der Übungsfahrt im Realverkehr teilnehmen. Die Fahrräder sind vor Beginn der Übungen auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Andernfalls sind verkehrssichere Fahrräder der Schule oder Jugendverkehrsschule zu benutzen.
Für die Schüler besteht Helmpflicht. Die Lehrkraft überprüft den benutzten Schutzhelm auf richtigen Sitz und Sicherheit. Die polizeilichen Verkehrserzieher und alle beteiligten Erwachsenen sollen ‑ auch aus Vorbildgründen – einen Helm tragen. Vorhandene Warn- oder Schutzkleidung kann verwendet werden.

4.3 

Alternativ, insbesondere bei Einzelfahrten, können die Verkehrserzieher der Polizei zusammen mit den Klassenleitern als Streckenposten an neuralgischen Punkten die Fahrt im Realverkehr überwachen und gegebenenfalls helfend eingreifen. Eine aktive Beteiligung der Eltern hierbei ist anzustreben.

4.4 

Erscheint im Einzelfall die Durchführung der Radfahrausbildung im Realraum wegen des verkehrlichen Schulumfeldes ‑ einschließlich benachbarter Bereiche ‑ nicht möglich, so ist dies durch die Schule unverzüglich an das zuständige Staatliche Schulamt zu melden. Die Schule trifft diese Entscheidung im Einvernehmen mit der Polizei.

4.5 

Sollte nach eingehender Prüfung die Realraumausbildung im Einzelfall tatsächlich nicht infrage kommen, sind auch die Übungen der Übungseinheit 5 im Schonraum durchzuführen.