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Text gilt ab: 01.08.2003

7. Bestimmungen für die Förderschulen

Die genannten Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Förderschulen in Bayern. Für die Jugendverkehrsschulausbildung an Förderschulen wird ergänzend Folgendes festgelegt:
Die Entscheidung über eine Durchführung liegt bei der Schulleitung. Diese soll die polizeilichen Verkehrserzieher vor einer Entscheidung hören.
Die Ausbildung soll generell in der 5. Jahrgangsstufe stattfinden (Ausnahme: Wird nach dem Grundschullehrplan unterrichtet, dann in der 4. Jahrgangsstufe).
Die Verlängerung der Ausbildungsdauer auf 6 Übungseinheiten (incl. Realraumfahrt) ist möglich.
Es sind möglichst kleine Gruppen (bis maximal 15 Kinder) für die Ausbildung im Schonraum zu bilden, um auf die Belange der einzelnen Kinder besser eingehen zu können.
Vereinfachten Lerninhalten, z.B. Schwerpunkt „sicheres Linksabbiegen “, anstatt „Linksabbiegen mit Einordnen “ ist der Vorrang einzuräumen.
Die Gruppengröße beim Realraumfahren soll maximal 3 Schüler betragen.
Stattfindende Realraumfahrten sind nur im Einvernehmen zwischen den jeweiligen Lehrkräften und den Verkehrserziehern der Polizei zulässig. Eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist stets vor Beginn von den zuständigen Lehrkräften einzuholen.
Es ist auf eine leistungsgruppenorientierte Ausbildung zu achten. Aus verschiedenen Klassen können diejenigen Schüler zusammengefasst werden, die nach Meinung der Lehrkraft in der Lage sind, an der Realraumausbildung teilzunehmen.
Bereits in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sollen in der Schule entsprechende praktische und theoretische Schonraumübungen durchgeführt werden als unabdingbare Voraussetzung für eine gute Jugendverkehrsschulausbildung. Als Anregung für Schonraumübungen für die Jahrgangsstufen 2 und 3 können die Handreichung „Rad fahren in der Verkehrswirklichkeit “ (ISB) und das Praxisprogramm der Landesverkehrswacht Bayern „Rad fahren lernen “ herangezogen werden.
Nach bestandener Radfahrprüfung ist den Eltern eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilname an der Jugendverkehrsschulausbildung auszuhändigen, das einen Hinweis enthält, dass selbst nach der Teilnahme an der Jugendverkehrsschulausbildung ihre Kinder noch Probleme haben werden, sich absolut sicher im Straßenverkehr zu bewegen.