Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2003

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 

Die Übungen zur praktischen Radfahrausbildung und die Radfahrprüfung in den Jugendverkehrsschulen sowie die Übungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr (Realraum) sind schulische Veranstaltungen. Somit besteht der übliche Versicherungsschutz.

6.2 

Für die Melde- und Berichtspflicht der Polizeipräsidien bezüglich der Jugendverkehrsschulausbildung bleibt es bei der bisherigen Regelung. Erkenntnisse und Probleme bei der Umsetzung im Realverkehr sollen in einem kurzen Zusatz erläutert werden.

6.3 

Die Belegung der jeweiligen Jugendverkehrsschule ist unmittelbar zwischen den Fachberatern / Verkehrslehrern und den polizeilichen Verkehrserziehern festzulegen.