Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2003

5. Die Radfahrprüfung

Die Radfahrausbildung wird durch eine Radfahrprüfung in Theorie und Praxis abgeschlossen.

5.1 

Die schriftliche Lernzielkontrolle wird von der unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt. Grundlage dafür ist ein von den Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus genehmigter Testbogen. Die schriftliche Lernzielkontrolle wird ausnahmslos nach den Kriterien „bestanden “ oder „nicht bestanden “ bewertet und darf in keiner Form in die Notengebung eines Faches einfließen.

5.2 

Die praktische Lernzielkontrolle wird in der Jugendverkehrsschule als Einzelprüfung und / oder als Gruppenprüfung von den Verkehrserziehern der Polizei vor der Übungseinheit im Realverkehr durchgeführt. Die zuständigen Lehrkräfte haben hierbei mitzuwirken.

5.3 

Bei nicht bestandener Radfahrprüfung sind die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu verständigen. Die Gründe für das Nichtbestehen der Radfahrprüfung sind auszuführen. Empfehlungen für geeignete weitere Übungen sollen angefügt werden.