Text gilt ab: 01.10.2020

2230.1.3-K

Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 28. Juni 2016, Az. VI.5-BS9202-8-7a.70 842

(KWMBl. S. 144)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 593) geändert worden ist

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, für den Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ folgende Vorschriften:

1. Ziel des Modellversuchs

1Mit dem Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ soll erprobt werden, inwieweit eine Erzieherausbildung, in der die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert ist und für welche eine Vergütung bezahlt wird, die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“/zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ attraktiver macht. 2Darüber hinaus sollen auch andere Bewerbergruppen (z.B. Männer, Fach- /Abiturientinnen und Fach- /Abiturienten, Quereinsteigerinnen/Quereinsteiger) für die Ausbildung gewonnen werden.

2. Teilnahme am Modellversuch

An dem Modellversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien für Sozialpädagogik teil.

3. Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

3.1 

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung)
die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO)
die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).

3.2 

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten neben den unter Nr. 3.1 genannten Bestimmungen die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.

4. Struktur der Ausbildung, Aufnahmevoraussetzungen, Dauer

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik und Auszubildende einer mit der Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. 2Die Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen wird in folgenden drei Varianten angeboten:
Variante 1: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung vier Jahre. Nach dem ersten Jahr (Sozialpädagogisches Einführungsjahr – SEJ) wird ein Zeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster in Anlage 5 entsprechen muss, ausgegeben, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt.
Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren können direkt in das erste Studienjahr der Variante 1 aufgenommen werden. Dazu schließen sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. In diesem Fall dauert die schulische Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 2: Bewerberinnen/Bewerber mit Fach-/Abitur und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 3: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, einer fachfremden Berufsausbildung und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
3Bei Wiederholung eines Studienjahres bzw. des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend.
4 § 3 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 2 FakO sind nicht anwendbar.

5. Inhalte der Ausbildung

1Der Ausbildung sind in Analogie der Lehrplan für die Fachakademie für Sozialpädagogik, die Handreichung für Seminarveranstaltungen im Berufspraktikum der Fachakademie für Sozialpädagogik und die Handreichung für das Fach Recht und Organisation im Berufspraktikum der Fachakademie für Sozialpädagogik zugrunde gelegt. 2In der Variante 1 ist über Satz 1 hinaus im Sozialpädagogischen Einführungsjahr analog zusätzlich der Lehrplan für das Sozialpädagogische Seminar zugrunde gelegt. 3Der Modellversuch wird gemäß der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 2, 3 und 4) strukturiert.

6. Praktische Ausbildung

6.1 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FakO ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.

6.2 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.

7. Nachweise des Leistungsstands, Bildung der Jahresfortgangsnoten, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse.

1 Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 FakO sind Leistungsnachweise in allen Jahrgangsstufen Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit und mündliche und praktische Leistungen. 2Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) FakO sind in jedem Schul-/Studienjahr in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Berichte zu fertigen.
3Abweichend von § 22 Abs. 3 FakO wird die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung aufgrund
1.
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der/des Studierenden in Ausbildung,
2.
der Noten für die Berichte und
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
4Über die Regelungen des § 24 FakO hinaus ist vom Vorrücken ausgeschlossen, wessen Facharbeit (siehe Nr. 8 Satz 1) mit Note 6 benotet wurde. 5Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 FakO werden keine Zwischenzeugnisse erteilt. 6Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster in Anlage 5 entsprechen müssen.

8. Abschlussprüfung und Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher

8.1 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) FakO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 55 Satz 1 Nr. 1 FakO findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 FakO findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Für das Colloquium gilt § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO mit folgenden Maßgaben:
Von der Teilnahme am Colloquium ist in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FakO ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat.
An die Stelle der Regelung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FakO tritt § 56 Abs. 2 Nr. 2 FakO.
11Abweichend von § 61 Abs. 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.

8.2 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 40 Abs. 5 Satz 5 bis 7 FakOSozPäd gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 26 FakOSozPäd findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 7 FakOSozPäd ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat, den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert, mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder wessen Facharbeit mit Note 6 benotet wurde.
11Abweichend von § 32 Abs. 1 FakOSozPäd enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 1 FakOSozPäd aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 37 bis 39 FakOSozPäd besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.

9. Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bzw. gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5

9.1 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

9.1.1 Festsetzung des Prüfungsergebnisses:

1Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 FakO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.1. Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 FakO ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 4 FakO sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 5 FakO ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Abweichend von § 61 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

9.1.2 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5:

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten. 3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Satz 6 können sich abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 1 FakO unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 FakO wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 FakO ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 59 Abs. 5 FakO Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.

9.2 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

9.2.1 Festsetzung des Prüfungsergebnisses:

1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 FakOSozPäd ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 Hs.2 FakOSozPäd sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

9.2.2 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5:

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten.
3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 können sich abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 1 FakOSozPäd ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 41 Abs. 5 Satz 2 FakOSozPäd Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.

10. Beginn und Dauer des Modellversuchs

1Der Modellversuch beginnt mit dem Schuljahr 2016/17. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2021/2022 möglich.

11. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 28. Juni 2016 in Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 1:
Teilnehmer am Modellversuch
Anlage 2:
Stundentafel für die Variante 1
Anlage 3:
Stundentafel für die Variante 2
Anlage 4:
Stundentafel für die Variante 3
Anlage 5:
Muster Jahreszeugnis
Anlage 6:
Muster Abschlusszeugnis
Anlage 7:
Urkunde