Text gilt ab: 01.10.2020
6.
6.1
Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FakO ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.
6.2
Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.