Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

6. Praktische Ausbildung

6.1 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FakO ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.

6.2 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

Mit Ausnahme der Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2. Halbsatz FakO gelten für die praktische Ausbildung, die das Berufspraktikum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd ersetzt, die Regelungen für das Fach Sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum analog.