Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2000

2.2 

Anrechnungen
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Für alle Schularten sollen Anrechnungsstunden (z.B. aus dem sog. Schultopf) gewährt werden, wobei der Umfang der EDV-Ausstattung als Bemessungsgrundlage für das Mindestmaß an Anrechnungsstunden dient. Dabei soll die Tätigkeit als Systembetreuerin/Systembetreuer entsprechend den in der jeweiligen Schulart gegebenen Möglichkeiten bei mehr als zehn vorhandenen Computern in der Schule mit einer, bei mehr als 25 vorhandenen Computern in der Schule mit zwei Stunden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden. Bei einer höheren EDV-Ausstattung an der Schule können weitere Anrechnungsstunden gewährt werden, wenn entsprechende Kontingente vorhanden sind. Die Bekanntmachungen zur Unterrichtspflichtzeit der Lehrer werden entsprechend ergänzt.
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Bei besonderen Belastungen (z.B. umfangreiche Neubeschaffung) bzw. Leistungen im Rahmen der Systembetreuung (insbesondere Schulverwaltung und Datenschutz) können weitere Anrechnungsstunden gewährt werden, wenn entsprechende Anrechnungskontingente vorhanden sind.