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dBIR
Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Doppelförderung

1Doppelförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden. 3Das gilt insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.
4Maßnahmen sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, wenn sie aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern bereits auf anderer Grundlage, insbesondere nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und dem BaySchFG, finanziert werden. 5Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
6Diese Kumulierungsverbote gelten nicht, wenn es sich um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist.