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dBIR
Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung mit einer Begrenzung auf die Höchstbeträge gemäß Nr. 5.2.

5.2 Höhe der Zuwendungen

1Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen für schulische Maßnahmen ist für die gesamte Laufzeit des DigitalPakts Schule je Schulaufwandsträger in der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/digitalpakt) zu dieser Bekanntmachung festgelegt. 3Davon soll der in der Anlage nach Satz 2 bezifferte Teilbetrag für Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur von integrierten Fachunterrichtsräumen an berufsqualifizierenden Schulen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien einschl. der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) eingesetzt werden, die die berufsbezogene Fachkompetenz der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der digitalen Transformation fördern (iFU-Teilbetrag). 4Die Zuwendung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich aller nach Nr. 5.4 einzubringenden Eigenmittel begrenzt; eine Überkompensation ist auszuschließen. 5Für die Durchführung regionaler Maßnahmen können zusätzliche Finanzhilfen bis zu einem Anteil von 25 v. H. an den Höchstbeträgen nach Satz 2 für die beteiligten Schulaufwandsträger gewährt werden, wobei die Bewilligung nach der Reihenfolge des Antragseingangs bis zur Erschöpfung der insgesamt für regionale Maßnahmen vorgesehenen Finanzhilfen im Umfang von 40,0 Mio. Euro erfolgt (beschränktes Windhundverfahren).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
a)
Kostenposition 1: IT-Ausstattung
1Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von IT-Hardware (einschließlich der zum Betrieb der beschafften IT-Hardware erforderlichen Software) sowie von Software gemäß Nr. 2 Satz 1, wie sie im Ausstattungsplan des Medienkonzeptes der jeweiligen Schule festgeschrieben sind, bzw. gemäß Nr. 2 Satz 3, soweit sie der Umsetzung der jeweiligen Ausstattungspläne der von der regionalen Maßnahme betroffenen Schulen dienen. 2Sofern für die jeweilige Geräteklasse der angeschafften IT-Ausstattung technische Mindestkriterien im Votum des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, sollen diese bei der Beschaffung als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. 3Abweichungen von den Mindestkriterien sind ohne Beantragung grundsätzlich zulässig, sofern die funktionalen Anforderungen an die IT-Ausstattung aus den Medienkonzepten der Schulen im jeweiligen Einsatzszenario weiterhin erfüllt werden sowie durch den Freistaat Bayern landesweit zur Verfügung gestellte Angebote wie die BayernCloud Schule ohne Einschränkungen genutzt werden können.
b)
Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
1Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für IT-Ausstattung wie in Buchst. a beschrieben, werden für den auf die Laufzeit des DigitalPakts Schule entfallenden Anteil mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch nur der Anteil für die Gerätemiete und Betriebssoftware für im Rahmen dieser Förderrichtlinie angeschaffte Geräte. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben
aa)
für Verträge, deren Laufzeit die Zweckbindungsfristen nach Nr. 4 Sätze 7 und 8 unterschreitet, und
bb)
für Verträge, die an bestehende Verträge vor Ablauf der Zweckbindungsfristen anschließen oder diese ersetzen.
3Falls nicht-zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.3 Satz 2 Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
c)
Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen
1Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. digitale Vernetzung innerhalb der regionalen Einheit gemäß Nr. 2 Satz 3 Buchst. a sowie zum Aufbau und zur Inbetriebnahme nach Nr. 2 Satz 1 und 3 beschaffter Ausstattungsgegenstände sind zuwendungsfähig. 2In angemieteten Gebäuden sind diese nur zuwendungsfähig, sofern der Zuwendungsempfänger vertraglich oder durch Genehmigung des Eigentümers zur Durchführung berechtigt ist. 3Die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 4 Sätze 7 und 8 dBIR bleibt davon unberührt. 4Dies gilt insbesondere bei Auflösungen oder Änderungen im Mietverhältnis.
d)
Kostenposition 4: Investive Begleitmaßnahmen
1Investive Begleitmaßnahmen werden gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen zu den Kostenpositionen 1 bis 3 besteht. 2Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. 3Kommunale Eigenregieleistungen sowie entsprechende Eigenleistungen privater Schulaufwandsträger sind nicht zuwendungsfähig.
2Nicht zuwendungsfähig sind Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastruktur. 3Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

5.4 Eigenmittel

1Vom Zuwendungsempfänger sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen. 2Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen sowie Leistungen nach Art. 34 bzw. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden. 3Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.