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dBIR
Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde. 2Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 17. Mai 2019 zugelassen. 3Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. 4Ab dem 17. Mai 2019 begonnene Abschnitte von laufenden Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt.
5Durch den Antragsteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die von der Förderung betroffen ist, zu versichern, dass die folgenden Indikatoren eines Schulentwicklungsprozesses mit digitalen Medien vorliegen. 6Die Schulen haben
den Ist-Stand ihrer IT-Ausstattung in der zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur IT-Ausstattung der Schulen angegeben und
gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1, ein Medienkonzept erarbeitet und den zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen Stand an das Staatsministerium übermittelt.
7Die Fördergegenstände nach Nr. 2 Satz 1 sind für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 8Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 auf zehn Jahre und für Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. f auf drei Jahre festgelegt. 9Die Förderung von regionalen Maßnahmen setzt die Zentralisierung schulischer digitaler Infrastrukturen in regionalen Einheiten voraus, die
a)
von den Schulen von mindestens zwei Schulaufwandsträgern oder
b)
von mindestens fünf Schulen oder
c)
von mindestens 2 000 Schülerinnen und Schülern
genutzt werden. 10Satz 7 gilt entsprechend für Fördergegenstände nach Nr. 2 Satz 3. 11Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen gemäß Nr. 2 Satz 3 Buchst. a und d, die dem Aufbau einer digitalen Vernetzung dienen, auf zehn Jahre festgelegt.