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Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Verwendungsnachweis, Auszahlung der Zuwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen zu dokumentieren und die Umsetzung der in der Antragsmappe dargestellten Maßnahmen zahlenmäßig nachzuweisen. 2Der Nachweis der Verwendung ist der zuständigen Regierung in einfacher Ausfertigung ausschließlich elektronisch vorzulegen. 3Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 4Die endgültige Zuwendungshöhe für schulische Maßnahmen wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Anträge unter Begrenzung auf die Höchstbeträge nach Nr. 5.2 Satz 2 und 3 unter Einhaltung der Vorgaben aus Nr. 2 Satz 1 Buchst. f festgesetzt. 5Satz 4 gilt für regionale Maßnahmen unter Maßgabe von Nr. 5.2 Satz 4 entsprechend. 6Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des Verwendungsnachweises die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 7Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Teilauszahlungen bis zu einem Anteil von 80 v. H. der vorläufig festgesetzten Zuwendungshöhe zulassen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 8Noch nicht nach Satz 7 ausgezahlte Teile der Zuwendung werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises und endgültiger Festsetzung der Zuwendung ausgezahlt.