Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020

3. Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

3.1 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.1 

1Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft werden gemäß Nr. 3.8 auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gefördert. 2Ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. 3Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 4Eine zusätzliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt insoweit nicht.

3.1.2 

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das offene Ganztagsangebot jeweils die Vorgaben der Nr. 1 sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.1.2.1 

1Das offene Ganztagsangebot gewährleistet grundsätzlich im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht ein Bildungs- und Betreuungsangebot an vier Wochentagen einer Unterrichtswoche mit einer Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16.00 Uhr und einem Zeitumfang von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden (Kernzeit), so dass sich täglich insgesamt eine Unterrichts- und Betreuungszeit von mindestens 7,5 Zeitstunden ergibt. 2Im begründeten Einzelfall (z. B. aus Gründen der Schülerbeförderung) kann die tägliche Unterrichts- und Betreuungszeit bereits ab 15.30 Uhr enden. 3An Schulen mit einem Unterrichtsbeginn vor bzw. nach 8.00 Uhr endet das offene Ganztagsangebot unter Berücksichtigung der täglichen Bildungs- und Betreuungszeit dann entsprechend früher bzw. später.

3.1.2.2 

1Das offene Ganztagsangebot bietet einen verbindlichen Leistungskatalog, der an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebes für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung, eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung sowie verschiedenartige Freizeitangebote umfassen muss. 2Nach Möglichkeit ist das Angebot durch zusätzliche Lernhilfen und Förderangebote zu ergänzen. 3Den einzelnen Bildungs- und Betreuungsangeboten dieses verbindlichen Leistungskatalogs ist jeweils ein angemessener Zeitrahmen einzuräumen, wobei der Durchführung von Bildungsangeboten – insbesondere auch der Hausaufgabenbetreuung bzw. den Studier- oder Lernzeiten – eine besondere Bedeutung zukommen muss. 4Das pädagogische Konzept des offenen Ganztagsangebots kann auch eine Einbindung dieser Elemente in die Unterrichtsgestaltung vorsehen, sofern eine Teilnahme daran für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler einer Gruppe möglich ist.

3.1.2.3 

1Das offene Ganztagsangebot findet in der Verantwortung und unter der Aufsicht der Schulleitung statt und kann auch in Zusammenarbeit mit einem freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. 2Zuwendungsempfänger ist auch dann der jeweilige Schulträger.

3.1.2.4 

1Dem offenen Ganztagsangebot liegt ein von der Schulleitung bzw. dem Kooperationspartner gemäß Nr. 3.1.2.3, ggf. im Benehmen mit dem Elternbeirat bzw. Schulforum erarbeitetes pädagogisches Konzept für die Bildungs- und Betreuungsangebote zugrunde. 2Dabei ist eine möglichst enge Abstimmung zwischen Vormittags- und Nachmittagsangebot für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler anzustreben. 3Der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 1 BayEUG ist dabei auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots zu verwirklichen.

3.1.2.5 

Die Basisstandards, die im Qualitätsrahmen für offene Ganztagsschulen beschrieben sind (Bekanntmachung zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen in der jeweils geltenden Fassung), sind einzuhalten.

3.1.2.6 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen gem. Nr. 3.1.2.1 bis Nr. 3.1.2.5 bestätigt die jeweilige Regierung in einem Schreiben gegenüber dem Schulträger.

3.1.2.7 

Das offene Ganztagsangebot erreicht die Mindestteilnehmerzahl im Sinne von Nr. 3.5.1.

3.1.2.8 

Der für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots notwendige zusätzliche Sachaufwand wird vom jeweiligen Schulträger getragen.

3.1.2.9 

Im Übrigen liegen die Organisation des offenen Ganztagsangebots, die inhaltliche und die über die Kernzeit hinausgehende zeitliche Ausgestaltung der Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der etwaige Abschluss von Kooperationsverträgen oder von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften in der Verantwortung der Schulleitung und des Schulträgers.

3.2 Personal

3.2.1 

1Als verantwortliche Person für die Durchführung des offenen Ganztagsangebots muss vor Ort eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung eingesetzt werden. 2Nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Regierung und im Einvernehmen mit der Schulleitung können ggf. auch Personen mit anderen pädagogischen Qualifikationen eingesetzt werden. 3Diese Person koordiniert das Ganztagsangebot vor Ort, ist in der Regel während der gesamten Kernzeit im Angebot anwesend und steht der Schulleitung als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.

3.2.2 

1Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 5Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 6Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. 7Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. 8Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

3.3 Zuwendung

3.3.1 

Der Freistaat Bayern gewährt für jede nach Maßgabe von Nr. 3.5 gebildete und förderfähige offene Ganztagsgruppe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den mit der Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote verbundenen zusätzlichen Personalaufwand in Form eines Festbetrages, der im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für jede Schulart jährlich festgelegt und bekanntgegeben wird.

3.3.2 

1Bei der Bemessung der Festbetragsfinanzierung durch den Freistaat nach Nr. 3.3.1 ist bereits ein Eigenbeitrag des jeweiligen Schulträgers zum Personalaufwand je Gruppe und Schuljahr berücksichtigt. 2Für private Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, erhalten die Schulträger überdies eine Förderung in Höhe des Eigenbeitrags je Gruppe und Schuljahr. 3Über die Gewährung eines kommunalen Mitfinanzierungsbeitrags entscheidet die jeweilige kommunale Körperschaft vor Ort.

3.3.3 

1Die Zuwendung wird ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte gewährt, die Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der offenen Ganztagsangebote gemäß Nr. 3.1 durchführen. 2Die Zuwendung darf nicht für andere Personalkosten oder Sachaufwendungen verwendet werden. 3Für jede Gruppe muss Personal im erforderlichen Umfang vorgesehen werden, mindestens jedoch eine Betreuungsperson pro Gruppe. 4Für Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen der Kernzeit, die nicht in der Finanzierungsverantwortung des Schulträgers liegen, kann keine Zuwendung gewährt werden. 5Weitere Regelungen zur Verwendung der Fördermittel können in den jeweiligen Unterlagen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren getroffen werden. 6Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

3.4 Anmeldung und Teilnahme der Schülerinnen und Schüler

3.4.1 

1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten für das offene Ganztagsangebot vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bei der Schulleitung angemeldet. 2Die Anmeldung ist für das jeweilige Schuljahr verbindlich. 3Im Übrigen wird das Verfahren von Schulleitung und Schulträger in eigener Verantwortung festgelegt. 4Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund von Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbaren beruflichen Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Halbtagsschülern in bestehende Gruppen ermöglicht werden.

3.4.2 

1Eine Anmeldung zum offenen Ganztagsangebot und dem jeweiligen pädagogischen Konzept muss mindestens für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche während der Kernzeit und für die geforderte Mindestdauer erfolgen, um bei der Förderung berücksichtigt werden zu können. 2Die Teilnahme an unterrichtlichen Angeboten kann auf die Mindestteilnahmeverpflichtung analog den Bestimmungen unter Nr. 3.5.4 angerechnet werden. 3Der Schulträger kann in Absprache mit der Schulleitung aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestteilnahmezeit hinausgehende verbindliche Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.

3.4.3 

Für die Anmeldung werden im jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahren Musterformulare bereitgestellt, die auf das individuelle Ganztagsangebot der jeweiligen Schule angepasst und ggf. um weitergehende Informationen ergänzt werden können.

3.4.4 

1Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht an dem im pädagogischen Konzept vorgesehenen Bildungs- und Betreuungsangebot. 2Die Teilnahmepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Schülerinnen und Schüler, die für zwei Nachmittage je Unterrichtswoche angemeldet sind, im Monatsdurchschnitt an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche teilnehmen. 3Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten durch das eingesetzte Personal entsprechend zu dokumentieren. 4Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

3.5 Bildung und Finanzierung von Gruppen

3.5.1 

1Die Festbetragsfinanzierung im Sinne von Nr. 3.3 wird je Gruppe in dem offenen Ganztagsangebot zur Verfügung gestellt. 2Die Anzahl der Gruppen richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten und im erforderlichen Umfang teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und bemisst sich nach der nachfolgenden Tabelle. 3Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Mittelschulen, Realschulen, Gymnasium und Wirtschaftsschulen 14 Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.5.3 (Zählschüler). 4In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Mittelschule, Realschule, Gymnasium und Wirtschaftsschule:
Anzahl der Zählschüler
Anzahl der Gruppen
von
bis
14
25
1
26
45
2
46
65
3
66
85
4
86
105
5
106
125
6
126
145
7
146
165
8
166
185
9
186
205
10
5Die Mindestanzahl für die Bildung eines offenen Ganztagsangebots beträgt an Förderschulen acht Schülerinnen bzw. Schüler mit einem Teilnahmeumfang gemäß Nr. 3.5.3 (Zählschüler). 6Die Anzahl der Gruppen bemisst sich nach der jeweiligen Schülerzahl anhand der nachfolgenden Tabelle. 7In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die erforderliche Mindestzahl geringfügig unterschritten werden.
Förderschule:
Anzahl der Zählschüler
Anzahl der Gruppen
von
bis
8
15
1
16
31
2
32
47
3
48
63
4
64
79
5
80
95
6
96
111
7
112
127
8
128
143
9
144
159
10
8Die Höchstzahl einer Gruppe kann jedoch mit Zustimmung der Regierung auf die Höchstschülerzahl einer Klasse des jeweiligen Förderschwerpunkts angepasst werden. 9Maßgebend hierfür sind die für den jeweiligen Förderschwerpunkt geltenden allgemeinen Bestimmungen zur Klassenbildung.

3.5.2 

1Die Bestimmung der Anzahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. 2Bei der praktischen Durchführung des jeweiligen offenen Ganztagsangebots können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen und Aufteilungen festgelegt werden.

3.5.3 

1Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. 2Dabei kann die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot an bis zu zwei Nachmittagen berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. 3Eine darüber hinausgehende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern kann bei der maßgeblichen Schüleranzahl zur Gruppenbildung nicht (zusätzlich) berücksichtigt werden. 4Schülerinnen und Schüler können nicht gleichzeitig sowohl bei der Förderung eines gebundenen wie auch eines offenen Ganztagsangebots berücksichtigt werden.

3.5.4 

1Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 3.4.2 jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 3.5.3 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. 2Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. 3Die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot kann im Umfang von einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesem Tag zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen. 4Die Gesamtsumme der Zählschüler kann – falls erforderlich – auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.

3.5.5 

Zur Meldung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie zur Übermittlung der jeweiligen Zählschülerzahl an die jeweilige Regierung ist grundsätzlich das im Rahmen des Antragsverfahrens vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden.

3.5.6 

1Die Schulträger tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Antrag angegebenen Zählschülerzahl. 2Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Zählschülerzahl, die sich auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen nach Nr. 3.5.1 mindernd auswirken, hat der Schulträger die jeweilige Regierung bzw. Dienststelle des Ministerialbeauftragten hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

3.6 

Teilnehmerbeitrag
1An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können auch für die Teilnahme an offenen Ganztagsangeboten in der Kernzeit gem. Nr. 3.1.2.1 Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden, sofern es sich nicht um private Förderschulen handelt, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein. 3Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.
4Bei privaten Förderschulen, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen, gelten analog die Regelungen der staatlichen Schulen gemäß Nr. 2.7.2 und Nr. 2.3.6 f.

3.7 Räumlichkeiten

1Für die offenen Ganztagsangebote müssen geeignete Räume in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung stehen. 2Die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, ist im Rahmen des offenen Ganztagsangebots möglich. 3Das offene Ganztagsangebot findet grundsätzlich in der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden.

3.8 Antragsverfahren und Bewilligung

3.8.1 

1Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für ein offenes Ganztagsangebot ist von der Schulleitung für ihre jeweilige Schulart, gegebenenfalls nach Schularten getrennt, vorzubereiten und durch den Schulträger zu stellen. 2Der Antrag ist – bei Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres, für das erstmals eine Zuwendung für das offene Ganztagsangebot an der jeweiligen Schule bewilligt werden soll. 4Der jeweilige Antragstermin, die einzelnen Bewilligungsbedingungen sowie die einzureichenden Antragsunterlagen werden im Rahmen des jährlichen Bewilligungsverfahrens bekannt gegeben und bereitgestellt. 5Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung besteht nicht.

3.8.2 

1Die Bewilligung der Zuwendung für offene Ganztagsangebote wird durch die zuständige Regierung erteilt. 2Sie ersetzt nicht die gemäß Art. 92 bzw. Art. 99 BayEUG erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung für das beantragte Ganztagsangebot, die jeweils vor Bewilligung einer Zuwendung vorliegen muss. 3Die Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. 4Die Bereitstellung der Mittel für die offenen Ganztagsangebote erfolgt durch das Staatsministerium bzw. die zuständige Regierung. 5Die Höhe der zu gewährenden Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich eingerichteten Ganztagsgruppen bzw. der jeweiligen Schülerzahl, die jährlich im Rahmen eines gesonderten Meldeverfahrens – bei Mittelschulen über die Staatlichen Schulämter, bei Realschulen und Gymnasien über die Dienststellen der Ministerialbeauftragten, bei Wirtschaftsschulen und Förderschulen direkt – der zuständigen Regierung zu übermitteln sind. 6In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewilligung eines Ganztagsangebots durch die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch dann erfolgen, wenn der Antrag erst nach der jährlich festgelegten Antragsfrist eingereicht wird und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.

3.8.3 

Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.

3.8.4 

Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der offenen Ganztagsangebote vor Ort, insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen an den Schulen zu überprüfen.

3.8.5 

Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe der Festbeträge und des Eigenbetrags können auf der Website des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden.