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Text gilt ab: 26.03.2021
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Gebundene Ganztagsangebote an Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 10. Februar 2020, Az. IV.8-BO4207.1-6a.10 155

(BayMBl. Nr. 86)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Gebundene Ganztagsangebote an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86), die durch Bekanntmachung vom 31. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 413) geändert worden ist

1Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gebundene Ganztagsangebote an Schulen in Form von eigenen Ganztagsklassen mit rhythmisierter Tages- und Unterrichtsgestaltung eingerichtet werden. 2Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
3Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bleiben unberührt. 4Die Planungen zur Einrichtung gebundener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 5Die Schulen arbeiten bei der Einrichtung von Ganztagsangeboten mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayEUG).
6An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der gebundenen Ganztagsangebote als einer besonderen Angebots- und Organisationsform des schulischen Unterrichts unter Einbeziehung außerunterrichtlicher Angebote in schulischer Verantwortung.
7An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes für gebundene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, oder ordnet diesen Schulen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen staatliche Lehrkräfte zu. 8Träger dieser gebundenen Ganztagsangebote ist der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.
9Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt zu den gebundenen Ganztagsangeboten im Einzelnen folgende Bestimmungen: