Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2021

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

1.1 

Bei einem gebundenen Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle der im Folgenden genannten Kriterien erfüllt sein:
Bereitstellung eines ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebots mit einem durchgehend strukturierten Aufenthalt an der Schule bis grundsätzlich 16.00 Uhr an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche, das für die Schülerinnen und Schüler an allen vier Wochentagen verpflichtend ist
konzeptioneller Zusammenhang zwischen den vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler
Erteilung des Unterrichts in einer eigenen Ganztagsklasse in rhythmisierter Form grundsätzlich im Klassenverbund
Organisation und Durchführung des Bildungs- und Betreuungsangebots unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung (Art. 57 Abs. 2 BayEUG)

1.2 

Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine gebundenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.3 

1Ein gebundenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
Grundschulen,
Mittelschulen,
Realschulen,
Gymnasien,
Wirtschaftsschulen,
den entsprechenden Förderschulen sowie
den sonstigen allgemeinbildenden Schulen
in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, den Abschlussklassen der zweistufigen Wirtschaftsschule, den Vorklassen der vierstufigen Wirtschaftsschule oder den Vorbereitungsklassen der Mittelschule eingerichtet werden.
2Um dem Unterstützungsbedarf von Schülerinnen und Schülern mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können gebundene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch gebundene Ganztagsangebote ersetzt werden.