Text gilt ab: 01.01.2019

2. Art der Kostenerstattung

1Die im Rahmen der Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums nach Nr. 3 zu erstattenden Kosten für Investitionen werden in jedem Einzelfall nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips pauschaliert gewährt.
2Der als finanziellem Ausgleich zu gewährende Vollkostenersatz der Mehrbelastung durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums wird abschließend durch diese Bekanntmachung pauschaliert geregelt.
3Die Mehrbelastung wird unter Berücksichtigung eines bestehenden kommunalen Eigeninteresses festgestellt. 4Für den finanziellen Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip gilt für alle Punkte die Revisionsklausel der Nrn. II. 2.5.3 und 2.5.4 der Konsultationsvereinbarung vom 21. Mai 2004 (GVBl. S. 218).