Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

6.2 

Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler zu motivieren und zu befähigen,
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Gefahren zu erkennen und einzuschätzen,
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Gefahren zu meiden, zu bewältigen oder zu beseitigen und
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sich aktiv für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen.

6.3 

Dies wird u.a. erreicht, indem
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im Unterricht an geeigneten Stellen,
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bei situativen Anlässen und
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durch das Vorbildverhalten der Lehrkräfte
sicherheitsbewusstes Verhalten vermittelt wird.

6.4 

Sicherheitserziehung umfasst auch wesentliche Bereiche der Bewegungserziehung, der Verkehrserziehung und der Brandschutzerziehung.

6.5 

Um bei Schulunfällen fachgerecht Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können, haben sich die Lehrkräfte regelmäßig fortzubilden.
7. Eltern- und Schülervertretung

7.1 

Das Wecken und Fördern des Sicherheitsbewusstseins sowie die Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Durchführung der Unfallverhütung an den einzelnen Schulen zählen zu den Aufgaben, zu denen die Einrichtungen der Eltern- und Schülervertretung und insbesondere das Schulforum wesentlich beitragen können.

7.2 

Dem Schulleiter wird empfohlen, den genannten Einrichtungen entsprechende Anregungen zu geben.

7.3 

Ferner bietet sich die Schülerzeitung für Beiträge zum Thema „Unfallverhütung" an.
8. Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen privat krankenversicherter Schüler
Bei Arbeitsunfällen einschließlich Schulunfällen sind die Ärzte auf Grund des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger verpflichtet, stets unmittelbar mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen (UV-Träger). Grundlage für die Honorierung ärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger. Eine zusätzliche Beanspruchung des Verletzten für die Honorierung ist nicht statthaft. Daher ist nach den Vorschriften des SGB VII in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger die Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung durch den UV-Träger generell nicht vorgesehen.
Erfährt der Arzt jedoch im Behandlungszeitraum nicht, dass es sich um einen Schulunfall handelt, so ist er berechtigt, seine Honorarforderung unmittelbar gegenüber dem Schüler oder seinen Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten geltend zu machen. Eine Kostenerstattung durch den UV-Träger gegenüber dem Schüler oder dessen Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten erfolgt in diesem Falle nur bis zur Höhe des Betrages, der nach der UV-GOÄ vom UV-Träger zu zahlen wäre. Dadurch ergeben sich in der Regel erhebliche Differenzbeträge, die, soweit sie nicht durch Leistungen privater Krankenversicherungsträger oder durch die Beihilfe gedeckt sind, von dem Schüler oder den Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten selbst getragen werden müssen.
Ist dagegen das Vorliegen eines Schulunfalles bekannt und erfolgt trotz des Hinweises des Arztes, dass die Behandlung zu Lasten des UV-Trägers durchzuführen ist, auf ausdrücklichen Wunsch des Schülers oder der Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten privatärztliche Behandlung, kann vom UV-Träger keine Kostenerstattung vorgenommen werden. In diesem Fall verweigert auch der private Versicherungsträger die Kostenerstattung zumindest bis zur Höhe des Betrags, der nach der UV-GOÄ vom UV-Träger zu zahlen wäre.
Wollen Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte und Schüler eine Kostenbelastung vermeiden, ist ihnen anzuraten,
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den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus von vorne herein unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt und dass eine privatärztliche Behandlung nicht gewünscht wird, und
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die Begleichung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abzulehnen und den Arzt, den Zahnarzt oder das Krankenhaus an den Träger der Unfallversicherung (siehe Nr. 1.3) zu verweisen.
9, Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für öffentliche und für private allgemein bildende und berufliche Schulen in Bayern.
10. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten