Text gilt ab: 01.01.2003

5.5 

nimmt an den angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z.B. an den Dienstbesprechungen des Fachberaters für Verkehrserziehung und Unfallverhütung (im beruflichen Schulwesen: Fachberater für Sicherheitsangelegenheiten), teil und unterrichtet den Schulleiter hierüber.
Die Verantwortung des Schulleiters wird durch die Beratungstätigkeit des Sicherheitsbeauftragten nicht berührt.
6. Lehrkräfte