Text gilt ab: 22.04.1980

Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht

KMBl I 1980 S. 248


2230.1.1.1.1.3-K
Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 22. April 1980 Az.: A/3 - 8/14 507
Mit Beschluss vom 10. März 1977 hat die Kultusministerkonferenz eine Empfehlung zur Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes im Unterricht herausgegeben; der Beschluss wurde im KMBl I 1977 S. 534 veröffentlicht. In Fortführung dieser Empfehlung hat das Staatsinstitut für Schulpädagogik im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Denkmalpflege Leit- und Richtziele für die Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht erarbeitet, die hiermit bekannt gegeben werden. Die Schulen werden gebeten, diese Leit- und Richtziele im Rahmen der gültigen Lehrpläne zu berücksichtigen.
Für die Bewahrung und Wiedergewinnung einer humanen Umwelt ist es notwendig,
zu erkennen, dass die gestaltete Umwelt die geistige und körperliche Entwicklung des Menschen erheblich beeinflusst,
die kulturelle Eigenart der Heimat in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen und dadurch die Grundlage für ein Heimatgefühl zu bewahren,
kulturelles Engagement zu fördern und
ins Bewusstsein zu heben, dass man die Bedeutung bestimmter kultureller Überlieferungen unterschiedlich bewerten kann.
Daraus ergeben sich folgende LEITZIELE:
1.
Einsicht,
dass unsere Gegenwart ohne Wissen um die Vergangenheit nicht hinreichend verstanden werden kann und die kulturelle Überlieferung dieses Wissen vermittelt,
dass die Denkmäler dieser Überlieferung anschaulich machen
dass die Erhaltung der Denkmäler Voraussetzung für diese Anschaulichkeit der Geschichte ist.
2.
Überblick
über die Gefährdung von Denkmälern und überlieferten Kulturlandschaften sowie über die Ursachen dieser Gefährdung.
3.
Kenntnis
bedeutender Kulturdenkmäler der Heimat.
4.
Einsicht
in die Schwierigkeit, einen Gegenstand als Denkmal zu bewerten.
5.
Überblick
über gesetzliche Grundlagen und administrative Einrichtungen des Denkmalschutzes,
über Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
6.
Bereitschaft
sich für die Denkmalpflege einzusetzen und die als berechtigt erkannten Belange der Denkmalpflege im privaten und öffentlichen Bereich zu unterstützen.