Text gilt ab: 01.06.2025
2230.1.1.1.1.3-K
Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 1. April 1996, Az. VIII/5 - K7405 - 3/79 291/93
(KWMBl. I S. 192)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), die durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 260) geändert worden istDer Schwimmunterricht ist entsprechend den Lehrplänen für das Fach Sport fester Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schularten. In Zusammenarbeit mit den Schulaufwandsträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts sicherzustellen. Die einschlägigen Maßnahmen zur Unfallverhütung sind zu beachten. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen: