Text gilt ab: 16.11.1995

Bekanntmachung über die Gefährlichkeit der Tollwut

KWMBl. I 1995 S. 446


2230.1.1.1.1.3-K
Bekanntmachung über die Gefährlichkeit der Tollwut
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 22. April 1965 Az.: VIII 30 892, geändert durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1995 Az.: III/4 - S 4363/2 - 8/168 768
Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern besteht neuerlich Veranlassung, auf die Gefährlichkeit der Tollwut hinzuweisen.
Der Erreger der besonders unter den Füchsen verbreiteten Tollwut wird in der Regel mit dem Speichel des Tieres durch Beißen oder Kratzen auf den Menschen übertragen. Da das Virus mit dem Speichel auch auf das Fell des erkrankten Tieres gelangt, kann sich der Mensch schon durch die bloße Berührung eines solchen Tieres anstecken. Führt die Ansteckung zur Erkrankung, so verläuft sie fast immer tödlich. Nur eine rechtzeitige Behandlung kann vor Ausbruch der Erkrankung bewahren. Eine vorbeugende Schutzimpfung, wie etwa gegen die übertragbare Kinderlähmung, ist sehr aufwändig und deshalb nur besonders exponierten Personen wie z.B. Jägern in Tollwutgebieten zu empfehlen.
Wer mit tollwütigen oder tollwutverdächtigen Tieren Kontakt hatte, muss sich sofort zum Arzt begeben, der dann über den Einsatz des Tollwutimpfstoffes entscheidet. Eine kurzzeitig nach der Verletzung durch ein tollwutkrankes Tier erfolgte Schutzimpfung kann den Ausbruch der Krankheit verhindern.
Es ist außerordentlich wichtig, sich der Ansteckungsgefahr nicht auszusetzen und insbesondere sich vor jeder Berührung eines erkrankten oder toten Tieres zu hüten.
Wenn sonst scheue, furchtsame Wildtiere vor dem Menschen nicht fliehen, also ungewöhnlich zutraulich sind, oder ihn sogar gelegentlich angreifen, ist Verdacht auf Tollwut immer gerechtfertigt. Bei Haustieren, wie Hunden, äußert sich die Wut zunächst oft nur durch verändertes Verhalten, Launenhaftigkeit, während im fortgeschrittenen Krankheitsstadium das Tier besonders unruhig wird, zu entweichen oder zu streunen versucht und schließlich ohne Anlass den eigenen Herrn angreift.
Es kommt auch vor, dass ein tollwütiges Tier auf seinem Weg durch menschliche Siedlungen alle ihm Begegnenden (Mensch oder Tier) anfällt, kratzt oder beißt, ehe es an Lähmungen verendet.
Wahrnehmungen über kranke oder tote Tiere sollten umgehend der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Es besteht Anzeigepflicht nach dem Tierseuchengesetz. Ferner wird auf die Bekanntmachung über den Vollzug des Bundesseuchengesetzes in Schulen, Schülerheimen und ähnlichen Einrichtungen vom 16.1.1964 Nr. VIII 120 083 (KMBl. S. 65)1 hingewiesen.
Die Schüler sind bei geeigneter Gelegenheit, etwa im Biologieunterricht, über die Gefahren der Tollwut aufzuklären. In Gebieten, in denen Fälle von Tollwut bei Tieren bekannt wurden, ist die Belehrung wiederholt zu erteilen.
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A. Dr. Helmut Bachl

1 [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anmerkung Stand Oktober 2003: jetzt Bekanntmachung über den Vollzug der §§ 33 bis 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) in Schulen vom 16. Juli 2002 KWMBl I S. 280, geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003, KWMBl I S. 181