Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2016

1. Grundsätze der Familien- und Sexualerziehung

1.1 Rechtliche Grundlagen

1Familien- und Sexualerziehung ist Teil der gemeinsamen Erziehungsaufgabe von Erziehungsberechtigten und Schule. 2Dabei orientiert sich die Familien- und Sexualerziehung an den allgemeinen Bildungszielen, wie sie in Art. 131 der Bayerischen Verfassung (BV) sowie in Art. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ausgewiesen sind, ferner an den im Grundgesetz (GG) und in der BV festgelegten Wertentscheidungen, insbesondere der Achtung der persönlichen Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, der besonderen Förderung von Ehe und Familie sowie des Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 100, 101, 107, 124, 125, 126 BV und Art. 1, 2, 4, 6 GG). 3Basis dieser grundlegenden Rechtsnormen ist ein Menschenbild, das maßgeblich durch das Christentum und die Aufklärung geprägt ist. 4Für die Grund-, Mittel- und Förderschulen ist deshalb darüber hinaus Art. 135 Satz 2 der BV maßgebend, wonach die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen sind (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 6 und Art. 19 Abs. 4 BayEUG).
5Ideologisierung und Indoktrinierung sind den Lehrkräften untersagt. 6Sie sind an die Wertentscheidungen und Bildungsziele gebunden, wie sie in der BV festgelegt sind. 7Die religiösen Empfindungen (Art. 136 Abs. 1 BV) sowie das Persönlichkeitsrecht des Individuums, insbesondere der schutzwürdige Intimbereich der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte sind zu achten.
Art. 48 Abs. 1 bis 3 des BayEUG bestimmt dazu Folgendes:
„(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen gemäß Art. 1 und 2. Sie ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Familien- und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt.
(2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen.
(3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen."
8Aus dem Ineinandergreifen des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern, des Erziehungsrechts des Staates und dem Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler ergibt sich die Notwendigkeit einer engen und vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Elternhaus und Schule. 9Das verpflichtet die Schule zu rechtzeitiger und ausreichender Information der Eltern und zur Aussprache mit ihnen über Ziele, Inhalte und Form der Durchführung der Familien- und Sexualerziehung in der Schule.

1.2 Aufgaben und Ziele

1Sexualität ist Teil der menschlichen Existenz. Familien- und Sexualerziehung in der Schule begleitet den körperlichen, geistigen und seelischen Reifungsprozess der Kinder und Jugendlichen. 2Damit dies gelingen kann, ist eine wertschätzende Atmosphäre Voraussetzung.
3Sie vermittelt wissenschaftlich gesicherte altersangemessene und ausgewogene Informationen über den eigenen Körper und über menschliche Sexualität.
4Die Familien- und Sexualerziehung unterstützt die Schülerinnen und Schüler dabei, kognitive, soziale und kommunikative Kompetenzen für ihren Umgang mit Sexualität sowie für Partnerschaften und Familienleben zu entwickeln. 5Dabei werden folgende Schwerpunkte gesetzt (jeweils kursiv gedruckt):
Schülerinnen und Schüler erwerben auf altersangemessene Weise ein sachlich begründetes Wissen zu Fragen der menschlichen Sexualität und lernen, angeleitet durch ihr Wertempfinden und ihr Verständnis für andere, sich dazu angemessen und wertschätzend sprachlich auszudrücken.
6Familien- und Sexualerziehung trägt dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler ihre eigene körperliche und geistig-seelische Entwicklung nicht unvorbereitet erleben, ihre Geschlechtlichkeit, die damit verbundenen Gefühle, die gegebene geschlechtliche Identität sowie sexuelle Orientierung wahrnehmen. 7Schülerinnen und Schüler erkennen, dass Sexualität unterschiedliche Aspekte umfasst wie Lebensfreude, Körperlichkeit, Fortpflanzung sowie die Fähigkeit Beziehungen zu gestalten und Verantwortung zu übernehmen. 8Schule begleitet Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sowie Gemeinschafts- und Dialogfähigkeit. 9Sie leistet einen Beitrag dazu, dass Kinder und Jugendliche sexuelle Identität als Teil der Persönlichkeit eines Menschen auffassen.
Schülerinnen und Schüler verstehen, dass Menschen ihre Geschlechtlichkeit unterschiedlich empfinden können und im Rahmen ihrer moralisch-ethischen Vorstellungen selbstverantwortet ihr Leben gestalten.
10Familien- und Sexualerziehung fördert Einstellungen, die zur Entwicklung eines empathischen und verantwortungsbewussten Umgangs miteinander erforderlich sind. 11Sie stellt die besondere Bedeutung von Ehe und Familie für den Fortbestand von persönlicher und staatlicher Gemeinschaft heraus und bezieht hier auch feste Lebenspartnerschaften mit ein.
Schülerinnen und Schüler erfahren, dass Liebe und Partnerschaft zum Empfinden von Glück und Sinnerfüllung beitragen können und erkennen die mögliche Bedeutung von andauernder Partnerschaft, Ehe und Familie für die Entfaltung der Persönlichkeit.
12Die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen in der Klassengemeinschaft und im Schulleben fördert gegenseitiges Verständnis, partnerschaftliches Verhalten und Einstellungen, die zur Entwicklung einer gleichberechtigten, verantwortbaren Partnerschaft erforderlich sind. 13Fragwürdige Rollenbilder bzw. -vorbilder sowie Identifikationsfiguren, auch durch Medien vermittelte, werden deutlich gemacht und hinterfragt.
Schülerinnen und Schüler erleben Sensibilität, Achtung und einen wertschätzenden Umgang als Gewinn für das soziale Miteinander in einer Gesellschaft. Sie wissen um die Schutzbedürftigkeit und die Menschenwürde ungeborenen Lebens. Sie verstehen, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Teil der Menschenrechte ist und der Würde des Menschen Rechnung trägt.
14Die Folgen und Risiken sexuellen Handelns werden ins Bewusstsein gerückt. Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen erwerben biologisch-medizinisches Wissen über sexuell übertragbare Krankheiten (STD), Übertragungswege und Verläufe, den HI-Virus und die Immunschwächeerkrankung AIDS1).
Schülerinnen und Schüler achten auf Körperhygiene. Sie wissen um die Folgen und Risiken sexuellen Handelns. Kenntnisse über sexuell übertragbare Krankheiten leiten die Schülerinnen und Schüler zu einem reflektierten Verhalten an. Sie verstehen die Notwendigkeit eines achtsamen Umgangs mit Infektionsrisiken für sich und andere und kennen wirksame Schutzmöglichkeiten. Sie wissen um die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung im Falle einer Infektion.
15Die Prävention von sexueller Gewalt ist ein wichtiger Bestandteil der Familien- und Sexualerziehung. 16Grundlage aller Prävention ist die Ausbildung und Förderung eines gesunden Körper- und Selbstbewusstseins bei Schülerinnen und Schülern.
Schülerinnen und Schüler sollen um die Gefahr sexueller Übergriffe wissen. Sie kennen und erkennen Gefahrenquellen für sexuelle Übergriffe und Gewalt.
Schülerinnen und Schüler üben sich in Selbstbehauptung und erlernen präventive Verhaltensweisen und Handlungsstrategien, um in Situationen sexueller Belästigung und Aggression angemessen reagieren zu können.
17Ein weiterer Präventionsbaustein ist eine zeitgemäße Medienkompetenz.
Schülerinnen und Schüler lernen frühzeitig auf nicht altersgemäße bzw. jugendgefährdende Bilder oder Texte, auch akustisch vermittelte, angemessen im Sinne des Selbstschutzes zu reagieren. Das schließt das Wissen über Datensicherheit, Persönlichkeitsrechte und den kritischen Umgang mit aktuellen Informations- und Kommunikationstechniken ebenso ein, wie die Anleitung zu reflektiertem Verhalten.

1.3 Vermittlung

Die Vermittlung der Familien- und Sexualerziehung trägt in ihren Prinzipien und den eingesetzten Medien den Gedanken der BV Rechnung, die sowohl imGG, als auch im BayEUG ihre Verankerung gefunden haben.

1.3.1 Prinzipien

1Die Inhalte der Familien- und Sexualerziehung werden objektiv, entwicklungs- und altersgemäß dargestellt und in einer angemessenen, sachlich korrekten Ausdrucksweise, die niemanden herabsetzt, vermittelt. 2Dies geschieht sensibel und situationsgerecht.
3Der Unterricht ist getragen vom Verständnis für die Situation des jungen Menschen und von der Achtung vor seiner Person. 4Dem offenen Gespräch mit Schülerinnen und Schülern kommt dabei besondere Bedeutung zu. 5Es dominiert ein lebensbejahender, sexualfreundlicher Grundtenor. 6Beachtet werden das Informationsbedürfnis der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Gegebenheiten in der Klasse und der jeweiligen Lebenswelt. 7Mögliche emotionale Auswirkungen rational vermittelter Sachinformationen werden mit bedacht. 8Stimulation wie auch Verängstigung durch Schilderungen oder Bilddemonstrationen und emotionalisierende Methoden (u.a. durch handlungsorientierte interaktive Einbeziehung der Körper) sind unzulässig.
9 Inklusive Situationen erfordern dabei in besonderem Maße einen klaren Blick auf die vielfältigen Bedürfnisse sowie einen sensiblen und rücksichtsvollen Umgang aller Beteiligten miteinander unter Achtung sowohl der individuellen Situation der Schülerinnen und Schüler als auch der der gesamten Gruppe.

1.3.2 Aktionstag für das Leben

1Das GG verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. 2Bereits dem ungeborenen menschlichen Leben kommt Menschenwürde zu. 3Diese Schutzpflicht gründet in Art. 1 Abs. 1 GG und wird durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. 4Für die Schulen ergibt sich daraus die Aufgabe, die Würde auch des ungeborenen Lebens herauszustellen, Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind zu wecken und den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens bei den Schülerinnen und Schülern zu stärken. 5In Ergänzung zur unterrichtlichen Wissensvermittlung über den ungeborenen Menschen und sein Lebensrecht soll daher an den weiterführenden Schulen nach Möglichkeit jährlich ein „Aktionstag für das Leben “ unter Einbezug der Schülermitverantwortung und der Eltern durchgeführt werden. 6Vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher Fragen soll die Einsicht in die Notwendigkeit von Werten den Willen der Schülerinnen und Schüler festigen, im Sinne dieser Werte verantwortliche Entscheidungen zu treffen. 7Eine fächerübergreifende Zusammenarbeit hinsichtlich der vielfältigen rechtlichen, ethischen, sozialen, kulturellen und politischen Bezüge scheint ebenso wie eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen und staatlich anerkannten oder kirchlichen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sinnvoll. 8Schülerzentrierte Elemente, z.B. Diskussionsrunden mit Fachleuten oder theaterpädagogische Angebote, sollten im Vordergrund der Planung stehen. 9Dabei sind die in 3.2 aufgeführten Rahmenbedingungen zu beachten.

1.3.3 Unterrichtsmedien

1Unterrichtshilfen zur Veranschaulichung der biologischen Sachverhalte der Familien- und Sexualerziehung dürfen nur während der unterrichtlichen Behandlung in der jeweiligen Klasse Verwendung finden. 2Aus Unterrichtsräumen, besonders solchen, die von verschiedenen Klassen benutzt werden, werden Lehrmittel zur Sexualerziehung nach Beendigung der jeweiligen Unterrichtsstunde wieder entfernt. 3Bei der Auswahl audiovisueller Medien werden das Interesse und die Aufnahmefähigkeit der jeweiligen Altersstufe berücksichtigt. 4Kein Medium darf ohne vorherige vollständige Sichtung durch die Lehrkraft und ohne Abgleich mit den Intentionen der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung im Unterricht eingesetzt werden. 5Die Inhalte der Medien stimmen mit den in Art. 48 BayEUG geforderten Werten und Normen – wie sie auch in der BV niedergelegt sind – überein. 6Audiovisuelle Unterrichtshilfen, die für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 in Betracht kommen, werden vor ihrem Einsatz im Unterricht in Klassenelternversammlungen vorgestellt (vgl. auch 3.4).

1) [Amtl. Anm.:] Richtlinie zur AIDS Prävention, GemBek vom 15. März 1989 (KWMBl. I S. 72), geändert durch KMBek vom 30. August 1989 (KWMBl. I S. 265)