Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2013

1. Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung

Aufgrund Abschnitt 15 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2012 (FMBl S. 596), entscheidet das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, über die Anerkennung als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschrift der Urlaubsverordnung auf Antrag des Trägers der Veranstaltung.
Dabei sind insbesondere folgende Maßstäbe anzulegen:
Die Veranstaltung muss nach der Programmgestaltung das Ziel verfolgen, den Beamtinnen und Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihre Fähigkeit gestärkt wird, diesem Verständnis gemäß zu handeln.
Die Veranstaltung muss seminarähnlichen Charakter haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens fünf Stunden täglich mit Vorträgen, Diskussionen oder Arbeitsgemeinschaften ausgefüllt sind, deren Besuch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer obligatorisch ist. Besuche bei Betrieben, Behörden, Verbänden usw. können nur berücksichtigt werden, soweit sie unmittelbar dem Veranstaltungszweck dienen und mit einer der genannten Veranstaltungsformen verbunden sind.
Die Anerkennung der Veranstaltung durch die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit begründet keinen Anspruch auf Freistellung vom Dienst. Die Pflicht der oder des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob dienstliche Gründe der Dienstbefreiung entgegenstehen, bleibt unberührt.
Die Veranstaltung im Bayerischen Landtag „Einführung in die parlamentarische Arbeit“ erfüllt die genannten Maßstäbe und wird daher von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit allgemein als staatspolitische Bildungsveranstaltung im Sinn der Dienstbefreiungsvorschrift von § 16 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 Urlaubsverordnung anerkannt.
Für diese Veranstaltung bedarf es keines Einzelantrags.