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Text gilt ab: 30.01.1990
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7. Organisatorische Voraussetzungen

Den Hausunterricht genehmigen die Schulleiter, bei Volks- und Sondervolksschulen die staatlichen Schulämter, die jeweils einer Zustimmung der in § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Hausunterricht benannten Stellen bedürfen. Dies hat weniger schulaufsichtliche, als haushaltstechnische Gründe. Die Genehmigung ist für den Hausunterricht an staatlichen Schulen einzuholen, für den von kommunalen und privaten Schulen erteilten Hausunterricht dann, wenn nach §§ 8 und 9 Zuwendungen für die im Zusammenhang mit dem Hausunterricht entstehenden Kosten gewährt werden sollen. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es weiter, bei den staatlichen Schulen die Lehrer zu bestimmen, die den Hausunterricht erteilen sollen (§ 7 Abs. 2 Satz 1).
Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung sollen den Hausunterricht möglichst die Lehrer geben, die den kranken Schüler auch in der Klasse betreuen würden. Soweit Lehrerstunden nicht zur Verfügung stehen, kann Mehrarbeit angeordnet werden. Soweit dies nicht möglich ist, können andere Lehrer der Schule eingesetzt werden, gegebenenfalls können auch Aufträge für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht vergeben werden. Stattdessen ist auch die Heranziehung von Lehrern anderer Schulen, die nicht ausgelastet sind, möglich. Diese Reihenfolge ist bewusst so geordnet. In vielen Fällen wird die Anordnung von Mehrarbeit unvermeidlich sein.
Soweit die Anordnung von Mehrarbeit und von Dienstreisen zur Erteilung des Hausunterrichts erforderlich ist, haben die zuständigen Stellen dies bei Genehmigung beziehungsweise Zustimmung zu verfügen. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer der einzelnen Schulgattungen bleibt jeweils unverändert. Die Zeiten für die An- und Abfahrt gehören zur zeitlich nicht festgelegten Arbeitszeit des Lehrers außerhalb seiner Unterrichtspflichtzeit.
I.A.
Dr. Kaiser
Ministerialdirigent
KWMBl I 1990 S. 10