Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2016

2.  Allgemeines

2.1 Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für den Strahlenschutz im Bereich der StrlSchV und der RöV in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Technik sowie bei allen Unterrichtsveranstaltungen, bei denen die RiSU2013 im Hinblick auf die StrlSchV bzw. die RöV anzuwenden ist, in den allgemein bildenden Schulen sowie den allgemein bildenden Fächern berufsbildender/beruflicher Schulen in Bayern.

2.2 Zuständige Behörden

2.2.1  Vollzug der StrlSchV (Umgang mit radioaktiven Stoffen)

1Für den Vollzug der StrlSchV ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig (E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de).
2Es gilt folgende regionale Zuordnung:
Südbayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben):
LfU, Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg (0821/9071-0)
Nordbayern (Regierungsbezirke Ober- Unter- und Mittelfranken, Oberpfalz):
LfU, Dienststelle Kulmbach, Schloss Steinenhausen, 95326 Kulmbach (09221/604-0).

2.2.2  Vollzug der Röntgenverordnung (Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern)

Für den Vollzug der RöV ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Regierungsbezirks zuständig (die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter der einzelnen Regierungsbezirke sind in der Anlage 1 „Gewerbeaufsichtsämter in Bayern“ aufgeführt).