Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1995

VI. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(1) 1Diese allgemeine Genehmigung tritt am 1. November 1995 in Kraft. 2Die „allgemeine Genehmigung zur Führung von Ingenieurgraden von Hochschulen in Polen, Rumänien, der Sowjetunion und der Tschecho-Slowakei “ (Bekanntmachung vom 13. November 1990, KWMBl I S. 374) wird vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 aufgehoben.
(2) Inhaber von Graden, die diese aufgrund der allgemeinen Genehmigung vom 13. November 1990 führen dürfen, können diese Grade unverändert weiterführen.