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Text gilt ab: 01.11.1995

V. Widerruf, Untersagung

1Das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann die allgemein erteilte Genehmigung für bestimmte Einzelfälle unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 2 BayHSchG widerrufen. 2Im Einzelfall kann es die unbefugte Führung eines ausländischen akademischen Grades untersagen (Art. 133 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG).