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Text gilt ab: 01.11.1995

I. Allgemeine Genehmigung

(Aufgrund von Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 (GVBl S. 953, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 - GVBl S. 763 -)
(1) 1Berechtigten nach §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes, die mit Hauptwohnung im Freistaat Bayern amtlich gemeldet und Inhaber eines der in den Abschnitten II. bis IV. erfassten ausländischen Hochschulgrade über ingenieurwissenschaftliche Studienabschlüsse aus den Republiken Polen und Rumänien sowie der Slovakischen Republik und der Tschechischen Republik sind, wird allgemein genehmigt, diese Hochschulgrade in der jeweils vorgesehenen umgewandelten Form zu führen. 2Die allgemeine Genehmigung gilt auch für Gradinhaber im Sinne von Art. 133 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Dezember 1993 maßgebenden Fassung. 3Die einschlägigen Ingenieurgrade sind nach Maßgabe von Abschnitt II. bis IV. in der dort vorgesehenen Lang- und Kurzform zu führen.
(2) 1Die nach Absatz 1 allgemein zur Führung genehmigten Grade dürfen nur dann geführt werden, wenn der jeweilige Grad nach dem Recht des Herkunftslandes rechtmäßig und ordnungsgemäß verliehen wurde. 2Das Recht des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst oder der von ihm mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Behörde bei begründetem Anlass Nachweise über die ordnungsgemäße Verleihung des Grades zu verlangen, bleibt unberührt.