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Text gilt ab: 01.05.1992
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Nachweis der lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse durch Studierende der Katholischen Theologie

KWMBl. I 1992 S. 244


2210.2-K
Nachweis der lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse durch Studierende der Katholischen Theologie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. April 1992 Az.: VI/3 - K 5157 - 2/49 072
I.
Der Nachweis der für eine akademische oder kirchliche Prüfung im Fachbereich Katholische Theologie oder für die Erste Staatsprüfung gemäß Lehramtsprüfungsordnung I im vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und Griechisch kann erbracht werden:
1.
durch den Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 24 zur Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMBl I S. 377) über das Latinum beziehungsweise Graecum oder durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung an einem Gymnasium in einer oder in beiden Sprachen gemäß § 86 GSO;
2.
durch ein Zeugnis über eine akademische Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor einem Prüfungsausschuss des Fachbereichs Katholische Theologie der Universitäten Augsburg, Bamberg, München, Passau, Regensburg, Würzburg oder der Katholischen Universität Eichstätt nach einer akademischen Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf;
3.
von Priesteramtskandidaten durch eine kirchliche Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor einem kirchlichen Prüfungsausschuss der jeweils für den Studienort zuständigen Diözese nach einer kirchlichen Prüfungsordnung, die des Einvernehmens des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf;
4. durch eine Prüfung in Latein, Griechisch oder in beiden Sprachen vor anderen Prüfungsausschüssen, sofern diese Prüfungen vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem zuständigen Erzbischöflichen oder Bischöflichen Ordinariat als gleichwertig anerkannt werden.
II.
1.
Die kirchliche Prüfungsordnung (Abschnitt I Nr. 3) enthält nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der kirchlichen Prüfungsausschüsse, Zulassungsvoraussetzungen, Gegenstände, Anforderungen, Form und Verfahren der Prüfung sowie über die Ermittlung der Prüfungsergebnisse.
2.
Die kirchlichen Prüfungen entsprechen in ihrer Schwierigkeit den Anforderungen der Ergänzungsprüfung nach § 86 GSO.
3.
Die Mitgliedschaft eines von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zu bestellenden Altphilologen aus dem staatlichen Gymnasialdienst in den kirchlichen Prüfungsausschüssen wird vorgesehen werden.
4.
Über die vor dem kirchlichen Prüfungsausschuss bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Prüfung als „Kirchliche Prüfung aus der lateinischen beziehungsweise griechischen Sprache für Priesteramtskandidaten “ gekennzeichnet ist. Das Prüfungsergebnis wird im Zeugnis mit den an Gymnasien geltenden Wortbezeichnungen ausgedrückt.
5.
Der Vorsitzende des jeweiligen kirchlichen Prüfungsausschusses berichtet alljährlich nach Beginn des Wintersemesters dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über den Inhalt der schriftlichen Prüfungsaufgaben, die Zahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Studenten und das Ergebnis der Prüfungen.
III.
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 7. März 1978 Nr. MD I - 2/188 205 (KMBl I S. 96) außer Kraft.
I. A.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor