LLHVV
Text gilt ab: 01.03.2020

4.   Schluss- und Übergangsbestimmungen

4.1   Abrechnung und Zahlung

1Die Lehrbeauftragten sowie die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Nr. 3.1 teilen der Hochschule nach Beendigung des Semesters mit, wie viele Lehrveranstaltungsstunden sie im abgelaufenen Semester tatsächlich abgehalten haben. 2Die Hochschule veranlasst die Auszahlung der Vergütung vorbehaltlich einer Beanstandung spätestens sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung. 3Näheres, insbesondere die Möglichkeit von Abschlagzahlungen, legen die Hochschulen in den Richtlinien nach Nr. 2.4.2 Satz 2 fest.

4.2   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV) vom 3. November 2008 (KWMBl. 2009 S. 3), die durch Bekanntmachung vom 28. August 2012 (KWMBl. S. 290) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.