LLHVV
Text gilt ab: 01.03.2020

3.   Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

3.1   Lehrvergütung

3.1.1  

1Professoren und Professorinnen, die in den Ruhestand getreten oder aufgrund von Art. 34 Abs. 1 BayHSchPG entpflichtet worden sind, kann für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt werden. 2Den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, den Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie den außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen wird für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt; zur Wahrung der Nebenberuflichkeit sind die Höchstgrenzen in Nr. 2.1.3 entsprechend zu beachten.

3.1.2  

Eine Lehrvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die in Nr. 3.1.1 genannten Personen bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können; Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG und Nr. 2.2.2 Satz 2 bleiben unberührt.

3.1.3  

Nr. 2.4.1 Sätze 2 bis 4 und Nrn. 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend.