Text gilt ab: 30.09.1980

Eintragung der Änderung von Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch

FMBl. 1980 S. 420

StAnz. 1980 Nr. 41


2194-F
Eintragung der Änderung von Straßennamen
und Hausnummern in das Liegenschaftskataster
und in das Grundbuch
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen,
des Innern und der Justiz
vom 30. September 1980
Az.: 74 – Vm 5040 – 26 753
1.
Mitteilungsverfahren
Die Gemeinden sind gemäß Art. 10 Abs. 1 VermKatG verpflichtet, auch Änderungen von Straßennamen und Hausnummern (Art. 52 BayStrWG) dem Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
Zur Mitteilung dienen Verzeichnisse, in denen die bisherigen den neuen Straßennamen und Hausnummern gegenübergestellt und außerdem die Flurstücksnummern und Gebäudeeigentümer vermerkt sind.
Die Verzeichnisse werden in zweifacher Ausfertigung dem Vermessungsamt zugeleitet.
2.
Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster, das Grundbuch und das Grundbesitzkataster
Das Vermessungsamt überprüft bzw. ergänzt die Flurstücksnummern in den Verzeichnissen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird gemäß Nummer 2.546 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (Kataster-Fortführungs- und Erneuerungsanweisung – KatFEA –) unmittelbar als Veränderungsnachweis einnummeriert; sie ist mit einem Titelblatt (Nummer 2.521 KatFEA) zu verbinden und in die Veränderungsnachweise der betreffenden Gemarkung einzureihen. Die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses wird als „Auszug für das Grundbuchamt “ an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs weitergeleitet. Anhand der Verzeichnisse werden die Katasterbücher und -karten nachgeführt. Für die Fortführung des Flurbuchs gilt Nummer 2.723 KatFEA. Dem Finanzamt werden Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter zur Fortführung des Grundbuchkatasters übermittelt.
3.
Behandlung von Sonderfällen beim Vermessungsamt