Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980

3.2 

Enthalten die Verzeichnisse der Gemeinde Mitteilungen über Gebäude, die noch nicht im Liegenschaftskataster vorgetragen sind, so werden diese Angaben in den Verzeichnissen mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. „Gebäude katastertechnisch noch nicht behandelt “) versehen und in den betreffenden Bestandsblättern des Liegenschaftsbuchs in Blei vermerkt. Die endgültige Übernahme der Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster erfolgt im Zuge der katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderungen und wird dem Grundbuchamt durch einen Veränderungsnachweis mitgeteilt.