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Text gilt ab: 30.09.1980

2. Abteilung von Straßen

Ist von einem Eigentumsübergang nach den Straßengesetzen ein Straßenflurstück nur zu einem Teil betroffen und wird dadurch die Zerlegung des Straßenflurstücks notwendig, so ist die Veränderung in der Lagebezeichnung in dem Veränderungsnachweis mitzubehandeln, der für die Bestandsänderung zu erstellen ist. Wird ein Straßenflurstück ohne Vermessung zerlegt, so werden für die katastertechnische Behandlung und für die Übernahme in das Liegenschaftskataster Gebühren nicht erhoben. Vermessungen werden nur auf Antrag vorgenommen; hierfür sind die bestimmungsgemäßen Gebühren in Ansatz zu bringen.