Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980

1. Veränderungen in der Lagebezeichnung bei Veränderungen im Eigentum nach den Straßengesetzen

1.1 Nachweis der Veränderungen

Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach den Straßengesetzen (§ 6 Abs. 1 FStrG, Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BayStrWG) übersendet der neue Eigentümer den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nicht unmittelbar an das Grundbuchamt, sondern an das Vermessungsamt; beizugeben ist ein Abdruck des Antrags nach § 6 Abs. 3 FStrG bzw. ein zusätzlicher Abdruck der Bestätigung nach Art. 12 Abs. 1 BayStrWG (siehe dazu Nummer 2 zu Art. 12 und – die in der Anlage abgedruckte – Anlage 10 der IME vom 25. September 1969, MABl S. 637). Das Vermessungsamt prüft die Angaben über die Flurstücksnummern und erstellt für die Flurstücke, bei denen aus dem gegebenen Anlass die Lagebezeichnung zu ändern ist, einen Veränderungsnachweis. Für diesen Veränderungsnachweis genügt die Form von Nummer 2.54 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (Kataster-Fortführungs- und Erneuerungsanweisung – KatFEA –) (Kurzform). Der Abdruck des Antrags nach § 6 Abs. 3 FStrG bzw. der Bestätigung nach Art. 12 Abs. 1 BayStrWG wird dem Veränderungsnachweis beigegeben.
Bei der Aufstellung der Flurstücke im Veränderungsnachweis können gegenüber der Aufstellung der Flurstücke, an denen das Eigentum übergeht, in folgenden Fällen Abweichungen auftreten:

1.1.1 

Bei einem Flurstück ändert sich nur das Eigentum, die Lagebezeichnung nicht; das Flurstück wird nicht in den Veränderungsnachweis übernommen.

1.1.2 

In oder an einer Straße liegen neben Flurstücken, an denen das Eigentum aufgrund der Straßengesetze übergegangen ist, auch Flurstücke, bei denen das Eigentumsverhältnis unverändert bleibt, aber die Lagebezeichnung zu ändern ist; diese Flurstücke sind in den Veränderungsnachweis mit aufzunehmen. Beispiel: Teile einer umgestuften Straße sind noch nicht in das Eigentum einer Gebietskörperschaft übergegangen und werden deshalb von dem durch die Umstufung ausgelösten Eigentumsübergang nicht miterfasst. Das Vermessungsamt ermittelt diese Flurstücke anhand der Katasterunterlagen bei der Prüfung des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs.

1.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters und Berichtigung des Grundbuchs

Das Vermessungsamt übernimmt anhand des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs die Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen und anhand des Veränderungsnachweises die Veränderungen in den Lagebezeichnungen in die Katasterbücher und -karten. Anschließend sendet es den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zusammen mit dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis an das Grundbuchamt.
Das Grundbuchamt berichtigt das Grundbuch und teilt die Band- und Blattstelle des Grundbuchs gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 28. November 1969 (JMBl S. 211) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1976 (JMBl 1977 S. 7) in einer Veränderungsliste dem Vermessungsamt und die Übernahme der Veränderungen in das Grundbuch dem Antragsteller mit.
Das Vermessungsamt ergänzt daraufhin, soweit veranlasst, im Liegenschaftsbuch die Grundbuchstellen. Dann übermittelt es Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter dem Finanzamt zur Fortführung des Grundbesitzkatasters.

1.3 Gebühren

Für die Fertigung der Veränderungsnachweise und der Auszüge für den Amtsgebrauch sowie für die Übernahme von Veränderungen in der Lagebezeichnung in das Liegenschaftskataster werden Gebühren nicht erhoben.