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Text gilt ab: 01.01.2016
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2190-F

Betreten von Bahnanlagen bei Vermessungsarbeiten
(BeBVermBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 2. Januar 2016, Az. 73-VM-2122-1/1

(FMBl. S. 17)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Betreten von Bahnanlagen bei Vermessungsarbeiten (BeBVermBek) vom 2. Januar 2016 (FMBl. S. 17)

Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr sowie der Deutschen Bahn AG (DB AG) wird Folgendes bestimmt:

1. Betreten von Bahnanlagen

1.1 

Bahnanlagen im Sinn der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Art. 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, sowie Bahnanlagen im Sinn der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl. S. 159, BayRS 933-2-I), die durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174, 178) geändert worden ist, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen des Bahnbetriebes für die Ausführung von Vermessungsarbeiten grundsätzlich nur von Personen betreten und – soweit erforderlich – befahren werden, die dem nachfolgend benannten Personenkreis zuzurechnen sind:
Bedienstete der Bayerischen Vermessungsverwaltung,
Bedienstete der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung,
sowie die mitwirkenden Feldgeschworenen und Hilfskräfte.

1.2 

Die Betriebs- und Verkehrsabwicklung der Eisenbahnen darf durch die Vermessungsarbeiten nicht behindert oder gestört werden.

2. Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)

2.1 

1Das Betreten des Gefahrenbereichs von Gleisen ist zu vermeiden. 2Kann zur Durchführung von Vermessungsarbeiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 7,50 m zur Gleismitte nicht gewährleistet werden, sind Sicherungsmaßnahmen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 78 (Arbeiten im Bereich von Gleisen) und der zugehörigen DGUV Regel 101-024 (Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen) sowie der DGUV Information 201-051 (Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen) und DGUV Information 201-021 (Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen) erforderlich.

2.2 

1Die Sicherungsmaßnahmen sind mindestens 15 Werktage vor Beginn der Vermessungsarbeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle der Deutschen Bahn AG zu beauftragen. 2Dazu ist der „Sicherungsplan für Arbeiten gemäß § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 78“ zu verwenden. 3Sollten wegen konzerninterner Strukturen abweichende Zuständigkeiten gegeben sein, wird die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die Weiterverweisung veranlassen. 4Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle einer nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) kann bei der Bezirksregierung erfragt werden, die örtlich für die Eisenbahnaufsicht zuständig ist. 5Für NE-Strecken in den Bezirken Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz und Unterfranken ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, für NE in den Bezirken Niederbayern, Oberbayern und Schwaben die Regierung von Oberbayern.

2.3 

1Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) veranlasst die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. 2Die untere Vermessungsbehörde hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der BzS so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. 3Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind. 4Die dem Eisenbahnunternehmen entstehenden Kosten sind abzugelten. 5Die Abgeltung der entstehenden Kosten ist vor Durchführung der Sicherungsmaßnahme, sofern nicht bereits anderweitig geregelt, durch die untere Vermessungsbehörde festzustellen. 6Der Kostenersatz entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse des Eisenbahnunternehmens liegt.

2.4 

1Die mit der Leitung des Vermessungstrupps beauftragte Person (im Folgenden: beauftragte Person) ist verpflichtet, die im Gleisbereich bei der Vermessung tätigen Personen vor Aufnahme der Arbeit entsprechend den unter Nr. 2.1 genannten Unfallverhütungsvorschriften so zu unterweisen, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind. 2Hierzu wird die beauftragte Person durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle unterwiesen.

2.5 

Die beauftragte Person hat bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den bei der Einweisung angegebenen freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann.

3. Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen

3.1 

1Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik dürfen durch die Vermessungsarbeiten nicht beeinflusst werden. 2Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektrooptischen Entfernungsmessern durchzuführen. 3GPS-Messungen sind ebenfalls zugelassen. 4Die Antennenhöhe bzw. Lotstabhöhe darf dabei drei Meter nicht überschreiten. 5Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. 6Nivellierlatten mit einer Länge von mehr als drei Meter sind nicht zugelassen.

3.2 

Sollen auf Grundstücken oder auf baulichen Anlagen der Eisenbahnunternehmen Vermessungspunkte festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dies im Hinblick auf unterirdische Leitungen und Kabel und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von Nr. 2.3 mit der örtlich zuständigen Stelle vorher abzustimmen.

4. Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen

1Zusätzlich zu den unter Nr. 2.1 aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften ist im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom die DGUV Vorschrift 4 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) zu beachten, insbesondere die zulässigen Abstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlagen nach § 7 Tabelle 4 DGUV Vorschrift 4. 2Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle legt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung oder Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen fest. 3Die im Gleisbereich bei der Vermessung an elektrisch betriebenen Strecken tätigen Personen sind von der mit der Leitung des Vermessungstrupps beauftragten Person über die Gefahren zu belehren, die von Oberleitungsanlagen ausgehen können. 4Hierzu wird sie durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle unterwiesen.

5. Sonstige Arbeiten der Flurbereinigungsbehörden

Die Regelungen der Nrn. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die sonstigen Arbeiten der Flurbereinigungsbehörden.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie ist unbefristet gültig.

7. Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten über das Betreten von Bahnanlagen bei der Ausführung von Abmarkungen und Vermessungen und bei sonstigen Arbeiten der Flurbereinigungsbehörden vom 1. Februar 2004 (FMBl. S. 20) außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Bittlmayer
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Lazik
Ministerialdirektor