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Text gilt ab: 01.01.2016

2. Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)

2.1 

1Das Betreten des Gefahrenbereichs von Gleisen ist zu vermeiden. 2Kann zur Durchführung von Vermessungsarbeiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 7,50 m zur Gleismitte nicht gewährleistet werden, sind Sicherungsmaßnahmen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 78 (Arbeiten im Bereich von Gleisen) und der zugehörigen DGUV Regel 101-024 (Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen) sowie der DGUV Information 201-051 (Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen) und DGUV Information 201-021 (Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen) erforderlich.

2.2 

1Die Sicherungsmaßnahmen sind mindestens 15 Werktage vor Beginn der Vermessungsarbeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle der Deutschen Bahn AG zu beauftragen. 2Dazu ist der „Sicherungsplan für Arbeiten gemäß § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 78“ zu verwenden. 3Sollten wegen konzerninterner Strukturen abweichende Zuständigkeiten gegeben sein, wird die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die Weiterverweisung veranlassen. 4Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle einer nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) kann bei der Bezirksregierung erfragt werden, die örtlich für die Eisenbahnaufsicht zuständig ist. 5Für NE-Strecken in den Bezirken Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz und Unterfranken ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, für NE in den Bezirken Niederbayern, Oberbayern und Schwaben die Regierung von Oberbayern.

2.3 

1Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) veranlasst die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. 2Die untere Vermessungsbehörde hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der BzS so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. 3Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind. 4Die dem Eisenbahnunternehmen entstehenden Kosten sind abzugelten. 5Die Abgeltung der entstehenden Kosten ist vor Durchführung der Sicherungsmaßnahme, sofern nicht bereits anderweitig geregelt, durch die untere Vermessungsbehörde festzustellen. 6Der Kostenersatz entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse des Eisenbahnunternehmens liegt.

2.4 

1Die mit der Leitung des Vermessungstrupps beauftragte Person (im Folgenden: beauftragte Person) ist verpflichtet, die im Gleisbereich bei der Vermessung tätigen Personen vor Aufnahme der Arbeit entsprechend den unter Nr. 2.1 genannten Unfallverhütungsvorschriften so zu unterweisen, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind. 2Hierzu wird die beauftragte Person durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle unterwiesen.

2.5 

Die beauftragte Person hat bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den bei der Einweisung angegebenen freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann.