Inhalt

Text gilt ab: 20.05.1981

2. Nachweis der Aktenaussonderung

2.1 

Der Verbleib ausgesonderter Akten ist in einer Liste nach dem Muster der Anlage 2 (Aussonderungsliste) auszuweisen. Die Aussonderungslisten sind getrennt anzulegen nach Akten, die vernichtet werden, und solchen, die an das Staatsarchiv abgegeben werden. In Spalte 6 der Listen ist die Art der Vernichtung (siehe 4.) bzw. „Archivgut “ zu vermerken.

2.2 

Die Aussonderungslisten sind beim Vermessungsamt zu verwahren. Eine Ablichtung oder Durchschrift ist bei der vorgesetzten Dienststelle zu hinterlegen; bei Archivgut verbleibt eine weitere Ablichtung oder Durchschrift nach Abgabe der Akten beim Staatsarchiv (siehe 5.1).