Inhalt

Text gilt ab: 20.05.1981

5. Abgabe an das Staatsarchiv

5.1 

Bei der Abgabe von Aktengut ist dem Staatsarchiv zusammen mit der für das Archiv bestimmten Ablichtung oder Durchschrift der Aussonderungsliste (2.2 Satz 2) auch das beim Vermessungsamt zu verwahrende Original der Liste zu übersenden mit dem Ersuchen, darauf den Erhalt der Akten zu bescheinigen und die Liste an das Vermessungsamt zurückzuleiten.

5.2 

Bei den an das Archiv abzugebenden Akten dürfen keine ihren Wert mindernden Veränderungen vorgenommen werden, z.B. Entfernung von Siegeln, Freimarken und dergleichen. Die Originalumschläge der Akten und Register sind stets mitzugeben.

5.3 

Die Zuständigkeit der Staatsarchive bestimmt sich nach dem Regierungsbezirk, in dem das abgebende Vermessungsamt seinen Sitz hat. Zuständig ist
für den Regierungsbezirk Oberbayern
das Staatsarchiv München (8 München 22, Schönfeldstr. 3);
für den Regierungsbezirk Niederbayern
das Staatsarchiv Landshut (83 Landshut, Burg Trausnitz);
für den Regierungsbezirk Oberpfalz
das Staatsarchiv Amberg (845 Amberg, Archivstr. 3);
für den Regierungsbezirk Oberfranken
das Staatsarchiv Bamberg (86 Bamberg, Hainstr. 39), für den Landkreis Coburg das Staatsarchiv Coburg (863 Coburg, Ehrenburg);
für den Regierungsbezirk Mittelfranken
das Staatsarchiv Nürnberg (85 Nürnberg, Archivstr. 17);
für den Regierungsbezirk Unterfranken
das Staatsarchiv Würzburg (87 Würzburg, Residenz);
für den Regierungsbezirk Schwaben
das Staatsarchiv Neuburg a. d. Donau (8858 Neuburg a. d. Donau, Schloss).

5.4 

An das Staatsarchiv sollen Akten jeweils erst dann abgegeben werden, wenn eine größere Menge hierfür heransteht. Dies wird bei einem Vermessungsamt jeweils erst in Zeitabständen von fünf bis zehn Jahren der Fall sein.