Inhalt

Text gilt ab: 20.05.1981

1. Gliederung der Akten

1.1 

Das für den Grundstücksnachweis einschlägige Akten- und Kartenmaterial der Katastervermessungen einschließlich der Unterlagen über die Abmarkung kann in der Regel nicht ausgesondert werden.
Unterlagen, denen infolge Flurbereinigung oder Umlegung nur noch historische Bedeutung zukommt, können jedoch an das Staatsarchiv abgegeben werden.

1.2 

Akten, die nicht auf Dauer bei den Vermessungsämtern aufbewahrt werden müssen, können entweder an das Staatsarchiv abgegeben oder der Vernichtung zugeführt werden.
Die Zuordnung der entbehrlichen Akten in diese beiden Gruppen und die Zeitdauer der Aufbewahrungspflicht richtet sich nach Anlage 1.