Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:
Ausgaben zur Beschaffung von Immobilien, insbesondere für Neubau und Kauf sowie Miete von Häusern oder Wohnungen und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung; Mietkosten (Einmalförderung) können zuwendungsfähig sein in Höhe der Differenz zwischen den Mietkosten, die sich als Folge einer Maßnahme im Sinne von Nr. 4.1 ergeben, und den bisherigen Mietkosten;
Ausgaben für bauliche Veränderungen, insbesondere Umbau, Erweiterungen und Anpassung an die unter Nr. 4.1 genannten besonderen Bedarfe und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung;
Ausgaben für Erwerbs- und Baunebenkosten, insbesondere Planungskosten, Bewertungskosten, Genehmigungskosten, Grundbuchkosten und Maklerkosten;
Ausgaben für den Umzug des Frauenhauses einschließlich Serviceleistungen, insbesondere Auf- und Abbau der Einrichtung, Ein- und Auspacken der Umzugskisten.

5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung beträgt pro zusätzlich geschaffenem oder bedarfsgerecht angepasstem Frauenhausplatz bis zu 50 000 Euro, maximal aber 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Werden pro Platz mit der Maßnahme von den unter Nr. 4.1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen beide gleichzeitig erfüllt, erhöht sich hierdurch die Zuwendung nicht.

5.4 Eigenanteil

Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.