Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind. 2Zuwendungsempfänger können auch Träger neuer Frauenhäuser sein, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind, die sich verpflichten, nach Betriebsaufnahme die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, und bei denen ein positiver Abschluss des Verfahrens nach Nr. 5.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist. 3Die Zuwendungsempfänger werden als Erstempfänger durch die Regierung von Mittelfranken ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung der Investitions- und Sachausgaben ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten (VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO).