Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Antragstellung und Bewilligung

8.1 

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

8.2 

Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.

8.3 

1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zu vier Monate vor Beginn der Maßnahme dort einzureichen. 2Diese Frist gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2019 gestellt wurden. 3Dem Antrag sind beizufügen:
Genaue Projektbeschreibung.
Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung). Soweit Zuwendungen die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, muss eine Kostenschätzung in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276 beigelegt werden.
Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Erklärung darüber, ob der Förderungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Bestätigung der zugeordneten Kommunen zur Bedarfsnotwenigkeit der Maßnahme gemäß Nr. 4.2.
4Der Antrag ist spätestens bis 1. August 2024 zu stellen.

8.4 

1Die Bewilligungsbehörde meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). 2Dieses entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts.

8.5 

Die erforderlichen Haushaltsmittel sind durch die Bewilligungsbehörde beim StMAS anzufordern.

8.6 

1Übersteigen die beantragten Zuwendungen die verfügbaren Haushaltsmittel, haben Anträge zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze Vorrang vor Anträgen zur bedarfsgerechten Anpassung von Frauenhausplätzen. 2Ansonsten entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.

8.7 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.