Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Mehrfachförderung

1Grundsätzlich ist eine Kofinanzierung aus Mitteln des Bundes oder der EU möglich. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden und diese Zuwendungen zusammen 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigen.