Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Förderung

1Um Frauen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum akut betroffen oder bedroht sind, und ihren Kindern jederzeit eine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung anbieten zu können, ist eine bedarfsgerechte Anzahl an geeigneten Frauenhausplätzen erforderlich.
2Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen dazu beizutragen, dass das bestehende Angebot an Frauenhausplätzen sowohl quantitativ erweitert als auch qualitativ an die Bedarfe bestimmter Personengruppen angepasst wird.