Text gilt ab: 29.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 

1Ab 1. Januar 2023 werden bei der Bewilligung ausschließlich Landes-Verpflichtungsermächtigungen eingesetzt. 2Übergangsweise können im Jahr 2022 bei der Bewilligung ausschließlich Landes-Verpflichtungsermächtigungen eingesetzt werden, sobald die einsetzbaren Bundesmittel für eine paritätische Bewilligung ausgeschöpft sind. 3 Die Zuwendung wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Landes und des Bundes ausgezahlt.

5.3 

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Ausgaben, welche für die Behandlung medizinisch erforderlich sind. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

5.4 

Die Höhe des Anteils an der Zuwendung bemisst sich wie folgt:

5.4.1 

Die Zuwendung für heterosexuelle Ehepaare beträgt für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 50 % des den Paaren nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie ggf. der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils.

5.4.2 

1Die Zuwendung für heterosexuelle unverheiratete Paare beträgt für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 25 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils. 2Bei dem vierten Behandlungszyklus beträgt die Zuwendung bis zu 50 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils.

5.4.3 

1In allen Fällen beträgt der Anteil an der Zuwendung jedoch jeweils höchstens:
2Für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:

5.4.3.1 

Bei IVF-Behandlung bis zu 800 € des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils und

5.4.3.2 

bei ICSI-Behandlung bis zu 900 € des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils.
3Für den vierten Behandlungszyklus:

5.4.3.3 

Bei IVF-Behandlung bis zu 1 600 € des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils und

5.4.3.4 

bei ICSI-Behandlung bis zu 1 800 € des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils.